Ihr Finanzierungsvertrag mit FORIS

Die Praxis zeigt, dass nicht alle Fälle gleich zu bewerten sind. Ein Finanzierungsvertrag wird daher berücksichtigen, welches individuelle Risiko durch uns abgesichert werden soll. Wir zeigen Ihnen jedoch gerne vorab, wie sich ein Vertrag mit uns gestaltet.

Mustervertrag

Unser Vertragstext als Mustervertrag zur FORIS Prozessfinanzierung steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Inhalte 

Welche Inhalte deckt der Vertrag ab? Wir erläutern es Ihnen gerne im Folgenden:
  1. FORIS trägt die Kosten 
  2. Erfolgsbeteiligung 
  3. Absicherung 
  4. Prozessführung
  5. Kündigung 
  6. Vergleich 
  7. Geheimhaltung
1. FORIS trägt die Kosten:
FORIS zahlt sämtliche Verfahrenskosten, die auf den Vertragspartner zukommen. Das sind insbesondere die Anwaltskosten entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Gerichtskosten, Kosten der Beweisaufnahme und Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite. Ist der Anspruchsinhaber vorsteuerabzugsberechtigt, so trägt er die Umsatzsteuer selbst. Darüber hinaus trägt FORIS eine gesonderte „1,0 FORIS-Gebühr", mit der dem zusätzlichen Kommunikationsaufwand des Anwaltes Rechnung getragen wird. 

Wünscht der Anspruchsinhaber nur die Übernahme einzelner Kostenrisiken, so ist auch dies selbstverständlich möglich.

2. Erfolgsbeteiligung:
Im Erfolgsfall erhält FORIS einen Anteil ab 10 % des tatsächlich realisierten Ergebnisses. Die konkrete Höhe der Erfolgsbeteiligung ist abhängig von der Risikoübernahme im konkreten Einzelfall. FORIS erstellt dazu gern ein den Wünschen des Anspruchsinhabers entsprechendes Angebot. Führt der Prozess zu einem Teilsieg oder Vergleich und muss der Kläger demnach einen Teil der Verfahrenskosten tragen, so erhält FORIS aus dem Prozesserlös zunächst die verauslagten Kosten, bevor der Restbetrag aufgeteilt wird. Hat der Kläger vor der Prozessfinanzierung durch FORIS einen Teil der notwendigen Prozesskosten selbst aufgebracht, so erhält auch er diese Kosten vorrangig aus dem Erlös. 

3. Absicherung:
Der Anspruchsinhaber tritt seine Forderung gegen den Gegner an FORIS ab. Dies dient zur Sicherung der vertraglichen Ansprüche der FORIS AG.

4. Prozessführung:
Der Anspruchsinhaber führt den Prozess mit dem Anwalt seines Vertrauens und wirkt, soweit erforderlich, im eigenen Interesse mit. Der Prozessfinanzierungsvertrag entsteht ausschließlich zwischen dem Mandanten und FORIS, nicht zwischen dem Anwalt und FORIS. Damit wird die Unabhängigkeit der Prozessführung des Anwalts gewahrt. Über den Prozessverlauf ist FORIS durch Kopien der Schriftsätze und der gerichtlichen Verfügungen zu informieren.

5. Kündigung:
FORIS ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn beispielsweise aufgrund neuer Tatsachen, einer geänderten Rechtsprechung oder Gesetzeslage, des Wegfalls von Beweismitteln oder des Vermögensverfalls des Anspruchsgegners die weitere Prozessführung nach eigener Beurteilung nicht mehr erfolgswahrscheinlich erscheint. Die bis dahin entstandenen Kosten trägt FORIS. Will der Anspruchsinhaber in diesem Fall den Prozess auf eigenes Risiko fortsetzen, so steht ihm dies selbstverständlich frei. Der Anspruchsinhaber ist lediglich verpflichtet, aus dem dann ggf. erzielten Erlös die nicht von ihm selbst, sondern von FORIS zuvor verauslagten Kosten zu erstatten.

6. Vergleich:
Einem angemessenen Vergleichsvorschlag, der aufgrund des bisherigen Prozessverlaufes den bestehenden Erfolgschancen entspricht, sollen sowohl der Anspruchsinhaber als auch FORIS grundsätzlich zustimmen. Beurteilt eine der Vertragsparteien die Erfolgschancen der weiteren streitigen Auseinandersetzung jedoch anders als die andere Vertragspartei und kann deshalb keine Einigkeit über den Vergleichsabschluss erzielt werden, so steht beiden Partnern das Recht zu, den anderen auf der Basis des vorgeschlagenen Vergleiches auszulösen und den Prozess auf eigenes Risiko und eigene Kosten fortzusetzen.

7. Geheimhaltung:
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung über den Abschluss des Vertrages selbst, wie auch über in diesem Zusammenhang überlassene Unterlagen. Die Bekanntgabe der Prozessfinanzierung kann sich für den Anspruchsinhaber prozesspsychologisch nachteilig auswirken. So sollte dem Gegner nicht die Möglichkeit eröffnet werden, Mutmaßungen über die finanzielle Situation des Anspruchsinhabers oder dessen Einschätzung der Erfolgsaussichten anzustellen. Außerdem zählt die absolute Diskretion zur Geschäftspolitik der FORIS AG. Daher erweist sich eine öffentliche Diskussion über konkret finanzierte Prozesse nicht immer als förderlich. Soweit es sinnvoll erscheint, gerade durch die Offenlegung der Finanzierung etwa in Vergleichsverhandlungen einzutreten, stimmen die Vertragsparteien diese Offenlegung zuvor ab.